Das Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG, SAR 931.100) wird wie folgt geändert:
§ 25 Leistungen des Kantons
1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an
a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen;
b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2;
c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1;
d) die nachhaltige Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit; (neu)
e) die Jungwaldpflege;
f) Pflegemassnahmen im Schutzwald; (neu)
g) Leistungen zugunsten der Erholung im Wald; (neu)
2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, wie an die Holzförderung und für Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. (neu)
3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbstständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind.
4 Die jährlichen kantonalen Beiträge gemäss Abs. 1 belaufen sich auf mindestens Fr. 25.– pro Kantonseinwohnerin und Kantonseinwohner. (neu)
5 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Die Initiative verlangt die Änderung von §25 des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG). Zu den bisherigen Massnahmen (Nutzungsverzichte, Pflegemassnahmen, Verhütung und Behebung von Waldschäden und Jungwaldpflege) sollen neu Beiträge an vertraglich festgelegte besondere Leistungen geleistet werden für:
Für alle diese Leistungen sollen 25.- Franken pro Kantonseinwohnerin und Kantonseinwohner zur Verfügung stehen. Für die Holzförderung und Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel können zusätzliche Subventionen entrichtet werden.
Gemäss §26 AWaG können die Einwohnergemeinden bereits heute selbständig Leistungen zugunsten des Waldes erbringen.
Das Gegen-Komitee ist nicht gegen den Wald, sondern gegen die Aufbesserung der Waldeigentümer-Kassen mit der Giesskanne; finanziert durch Millionen des Kantons, die er nicht hat.
Das Gegen-Komitee will eine wirkungsvolle und effiziente Unterstützung der Wald- und Forstwirtschaft vor Ort in den Gemeinden. So, wie dies bereits heute von vielen Gemeinden praktiziert wird.
Mitglieder des Gegen-Komitees haben sich in der parlamentarischen Beratung der Initiative dafür eingesetzt, dass die vom Kanton vorgegebenen, hoheitlichen Aufsichts-, Vollzugs- und Kontrollaufgaben der Forstreviere auch kostendeckend entschädigt werden. Damit haben sie das ursprüngliche, berechtige Anliegen der Försterinnen und Förster an den Kanton unterstützt und dafür gesorgt, dass dieses bereits ab 2019 umgesetzt wird.